Grundsteuer B – Entscheidung der UWG
Der Bundestag hat am 10. Juni 2021 den Entwurf der Bundesregierung zur Grundsteuerreform verabschiedet. Somit galt ab dem 01.01.2025 für alle bebauten und unbebauten Grundstücke eine neue Grundsteuermesszahl die mit dem Grundsteuer B Hebesatz verrechnet werden. Vom Land NRW wurden den Kommunen die Anwendung und damit auch die Verantwortung der differenzierten Hebesatzberechnung empfohlen.
In ganz NRW, so auch in unseren Nachbarkommunen im Oberbergischen Kreis, gab es keine einheitliche Handhabung. Schon vor der Einführung hatte es Zweifel an der Rechtmäßigkeit der differenzierten Hebesätze gegeben; schade nur, dass das Land NRW die Empfehlung abgab, ohne den Kommunen die Rechtssicherheit hierfür zu geben!
2/3 der Kommunen hatten sich für 2025 für den einheitlichen Hebesatz entschieden!!
In Wipperfürth betrug in 2025 der Anteil der Grundsteuerfälle mit „Wohneigentum“ nahezu 7.300 Fälle oder 93 %. Nach umfangreicher Beratung im Stadtrat wurde für die differenzierte Hebesatzberechnung entschieden. Um die Steuerlast für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu reduzieren, hatte sich auch die UWG für die differenzierte Hebesatzanwendung entschieden. Wir wollten die Steuerlast für die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger möglichst niedrig halten.
Ganz aktuell hat jetzt das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen am 04.12.2025 geurteilt, dass höhere Grundsteuerhebesätze für „Nichtwohnen“ (Gewerbe-Eigentümer) nicht zulässig sind, da es für die Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gibt.
Um die Grundsteueranteile für „Nichtwohnen im Jahr 2026“ in Höhe von 2,2 Mio. EUR zu sichern, wird vom Kämmerer, Herrn Jens Groll die Rückkehr zum einheitlichen Grundsteuerhebesatz empfohlen.
Die UWG Fraktion wird sich nach eingehender Beratung der Empfehlung der Verwaltung für 2026 zum einheitlichen Hebesatz der Grundsteuer B anschließen. Die Begründung für uns ist die unsichere Gesetzeslage, sowie in der jetzigen Haushaltslage mehr Sicherheit bzw. Stabilität in unseren Haushalt 2026 zu bekommen. Somit wird die Last der Umverteilung in Höhe von ca. 0,8 Mio. EUR auf alle betroffenen Grundsteuerzahler umgelegt.